Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung widmet sich der UFS der Frage, welche Anforderungen an eine Selbstanzeige gestellt werden, und stellt eindeutig klar, dass die bloße Vorlage ohne konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen nicht ausreicht.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs 2 FinStrG; § 29 FinStrG