Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung stellt das erkennende Gericht iZm durch Konkurrenzklauseln geregelte Konventionalstrafen klar, dass allfälliges Mitverschulden des Arbeitgebers zu berücksichtigen ist. Welches von Mitarbeitern gesetztes Fehlverhalten ist dabei dem Arbeitgeber zuzurechnen?
Rechtsgrundlagen: § 36 AngG; § 37 AngG