Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung stellt das erkennende Gericht klar, dass die 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche auch gegen juristische Person wirkt. Eine Verlängerung auf 40 Jahre kommt nicht in Frage.
Rechtsgrundlagen: § 1472 ABGB; § 1478 ABGB