Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Gebührenschuld fraglich, wenn eine vertragliche Einigung per Mail mittels digitaler Signatur, allerdings ohne Ausdruck, zustande kommt.
Rechtsgrundlagen: § 15 GebG; § 18 GebG; § 33 TP 5 GebG; § 4 SigG
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