Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache stellt der OGH klar, dass im Falle einer Urteilsberichtigung die Rechtsmittelfrist auch dann erst mit der Zustellung zu laufen beginnt, wenn sich die Berichtigung auf einen unerheblichen Teil der Entscheidung bezieht.
Rechtsgrundlagen: § 419 ZPO; § 464 Abs 2 ZPO; § 505 Abs 2 ZPO