Zusammenfassung: Der UFS behandelte in vorliegendem Judikat die Zulässigkeit der Absetzung für Abnutzung bei Vorbehaltsfruchtgenussberechtigten und hat festgestellt, dass bei divergierendem wirtschaftlichem und zivilrechtlichem Eigentum dem Fruchtgenussberechtigten mangels wirtschaftlichen Eigentums die Geltendmachung der AfA nicht zusteht.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 1 lit d BAO