Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat hatte die Frage einer Klärung zuzuführen, ob ein im Anwendungsbereich des ÖBB-Kollektivvertrages Beschäftigter aufgrund einer Umstrukturierung Änderungen im arbeitszeitrechtlichen Bereich hinnehmen muss.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 AVRAG