Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis stellt eindeutig klar, dass das Beschlusserfordernis des § 35 Abs 1 GmbHG nur solche Ersatzansprüche erfasst, die der Gesellschaft aus Handlungen und Unterlassen des Schädigers als Geschäftsführer zustehen.
Rechtsgrundlagen: § 25 GmbHG; § 35 GmbHG