Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob auf einen Anbieter von Jugendurlauben, der diese pauschal verrechnet, die Margenbesteuerung anzuwenden ist. Darüber hinaus war zu klären, ob ein Abgehen von der Regelbesteuerung zulässig ist, wenn der Leistungsort allein in Österreich gelegen ist.
Rechtsgrundlagen: § 23 UStG