Zusammenfassung: Mit seinem Erkenntnis stellt der Gerichtshof klar, dass die Berechnung der Entgeltgrenze bei Konkurrenzklauseln ident mit der wortgleich gefassten Bestimmung für die Berechnung der Abfertigung gem. § 23 Abs 1 AngG zu verstehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 36 AngG; § 23 AngG