Zusammenfassung: Der OGH stellt mit seinem Erkenntnis klar, dass § 12 Abs 7 GlBG ausschließlich die Anfechtung der Beendigungserklärung und keinesfalls eine Kündigungsentschädigung als Sanktion vorsieht.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 7 GlBG
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