Zusammenfassung: Der OGH hatte eine Gerichtsstandsvereinbarung zu beurteilen, die alleine die internationale Zuständigkeit Österreichs vorsieht, ohne weitere Angaben über die örtliche Zuständigkeit zu determinieren. Besteht die Ordinationsmöglichkeit nach § 28 Abs 1 Z 3 JN?
Rechtsgrundlagen: § 28 JN