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(Un-)Anwendbarkeit des Art 22 Nr. 5 EuGVVO auf Oppositionsklagen

ExekutionsrechtJudikaturCh. Koller; Prof. Dr. P. Oberhammer; A. Wall (Bearbeitung)ecolex 2010/275ecolex 2010, 768 Heft 8 v. 1.8.2010

Zusammenfassung: Vorliegendes Erkenntnis spricht eindeutig aus, dass Art 22 Nr. 5 EuGVVO auf Oppositionsklagen, mit welcher geänderte Verhältnisse der Unterhaltspflicht behauptet werden, nicht anzuwenden und somit die internationale Zuständigkeit neu zu bestimmen ist.

Rechtsgrundlagen: § 35 EO; § 36 EO; Art 2 EuGVVO; Art 5 Nr 2 EuGVVO; Art 22 Nr 5 EuGVVO

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