Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich dem Abgehen vom gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip. Was verlangt insofern der Bestimmtheitsgrundsatz? Ist die Feststellung des Jahresabschlusses eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung?
Rechtsgrundlagen: § 119 UGB; § 120 UGB; § 190 UGB; § 238 dHGB