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Die Abänderung und Aufhebung eines Zwangsstrafenbeschlusses nach Ablauf der Rekursfrist beeinträchtigt die materiellrechtliche Stellung der Republik Österreich iSd § 46 Abs 3 AußStrG

AußerstreitrechtJudikaturUniv.-Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, RA (Leitung Gesellschaftsrecht)ecolex 2010/209ecolex 2010, 577 Heft 6 v. 1.6.2010

§ 15 FBG; ߧ 11 AußStrG; § 42 AUßStrG; ߧ 46 AußStrG; § 35 EO; § 283 UGB

Vorliegendes Judikat widmet sich der Abänderung und Aufhebung eines Zwangsstrafenbeschlusses iZm der materiellrechtlichen Stellung der Rep. Österreich im Außerstreitverfahren.

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