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Der eingereichte Jahresabschluss muss Vorjahreszahlen enthalten - Erzwingung durch Zwangsstrafen gegen GmbH-Geschäftsführer

RechnungswesenJudikaturUniv.-Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, RA (Leitung Gesellschaftsrecht)ecolex 2010/207ecolex 2010, 575 - 576 Heft 6 v. 1.6.2010

§ 22 GmbHG; § 25 GmbHG; § 223 UGB; § 277 UGB; § 278 UGB; § 279 UGB; § 280 UGB; § 281 UGB; § 282 UGB; § 283 UGB

Vorliegendes Judikat behandelt die Rechtmäßigkeit der Belangung eines Geschäftsführers wegen unterlassener Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss. Ist die Verhängung von Zwangsstrafen im konkreten Fall rechtsrichtig?

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