§ 575 Abs 2 ZPO
In der genannten Entscheidung hatte sich der OGH mit Fragen des Fristenlaufs nach § 575 Abs 2 ZPO zu befassen. Dahin gehend wird aus Gründen der Rechtssicherheit ein Beginn des Fristenlaufs ab Eintreten der Rechtskraft angenommen.
§ 575 Abs 2 ZPO
In der genannten Entscheidung hatte sich der OGH mit Fragen des Fristenlaufs nach § 575 Abs 2 ZPO zu befassen. Dahin gehend wird aus Gründen der Rechtssicherheit ein Beginn des Fristenlaufs ab Eintreten der Rechtskraft angenommen.