§ 25 GmbHG; § 82 GmbHG; § 52 AktG; § 54 AktG; § 19 ZPO; § 411 ZPO; § 496 ZPO; § 877 ABGB
In vorliegender Entscheidung hatte sich der OGH mit grober Fahrlässigkeit als ein besonders gravierender Sorgfaltsverstoß zu befassen. Dieser ist bei Handeln wider die vorliegende Lehre allein allerdings noch nicht gegeben.