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Vernachlässigung bereits vorliegender Lehre qualifiziert allein noch nicht als grob fahrlässiges Nichterkennen eines allfälligen Verstoßes

RechtsprechungGesellschaftsrechtecolex 2009/377ecolex 2009, 961 Heft 11 v. 1.11.2009

§ 25 GmbHG; § 82 GmbHG; § 52 AktG; § 54 AktG; § 19 ZPO; § 411 ZPO; § 496 ZPO; § 877 ABGB

In vorliegender Entscheidung hatte sich der OGH mit grober Fahrlässigkeit als ein besonders gravierender Sorgfaltsverstoß zu befassen. Dieser ist bei Handeln wider die vorliegende Lehre allein allerdings noch nicht gegeben.

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