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Vorbehalt nach Pkt 5.30.2. ÖNORM B 2110 muss nicht mehrmals wiederholt werden

ZivilrechtJudikaturGeorg Wilhelm; Harald Friedlecolex 2009/253ecolex 2009, 668 - 669 Heft 8 v. 1.8.2009

§ 1170 ABGB; ÖNORM B 2110

Der OGH befaßte sich mit der Auslegung des Vorbehalts nach Pkt 5.30.2 der ÖNORM B 2110 und der Frage, wieweit dieser bei der Annahme der Zahlung im Hinblick auf nachträgliche Forderungen gelten kann.

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