§ 46a Abs 4 MRG; § 16 Abs 8 MRG
In der gegenständlichen Entscheidung geht es um die Frage der Mietzinsanhebung gem § 46 Abs 4 MRG beim von gemeinnützigen Vereinen betriebenen Unternehmen in MRG-geschützten Räumlichkeiten iZm der Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten bei Vereinen. Wann ist von einem stillschweigenden Verzicht auszugehen?