§ 1293 ABGB; § 1295 ABGB
Der OGH hatte zu entscheiden, ob ein Arzt für die ungewollte Geburt von Drillingen hafte. Im gegenständlichen Fall war zur Vermeidung von einer Mehrlingsgeburt vereinbart worden, dass nur zwei Embryonen in den Uterus eingesetzt werden. Dennoch wurden drei Embryonen eingesetzt.