Zusammenfassung: Der UFS Feldkirch bestätigt die Abzugsfähigkeit der Kosten für einen orientalischen Bauchtanzkurs, die von einer in der Psychiatrie und Sozialtherapie tätigen Krankenschwester aufgewendet wurden.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG; § 16 Abs 1 EStG