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Mitverschulden bei Teileinklagung eines Schmerzengeldanspruchs

EntscheidungZivilrechtecolex 2007/44ecolex 2007, 103 Heft 2 v. 1.2.2007

§ 1295 ABGB

Bei Teileinklagung eines Schmerzengeldanspruchs ist der eingeklagte Teilschaden als Gesamtschaden anzusehen und um die Mitverschuldensquote zu mindern. Die Abweisung eines Feststellungsbegehrens bezüglich Spät- und Folgeschäden ist nur zulässig, wenn diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.

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