§ 4 Abs 2 ArbVG
Nachträgliche Abänderungen des satzungsmäßigen Funktionsbereichs einer Körperschaft haben nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines entsprechenden Bescheides Einfluss auf die Reichweite der Kollektivvertragsfähigkeit.
§ 4 Abs 2 ArbVG
Nachträgliche Abänderungen des satzungsmäßigen Funktionsbereichs einer Körperschaft haben nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines entsprechenden Bescheides Einfluss auf die Reichweite der Kollektivvertragsfähigkeit.