§ 9 BAO; § 80 BAO
Bei unzureichender Wahrnehmung der Kontrollpflichten kann der gesetzliche Vertreter für Abgabenschulden der säumigen Gesellschaft haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
VwGH 20.09.2006, 2001/14/0202
§ 9 BAO; § 80 BAO
Bei unzureichender Wahrnehmung der Kontrollpflichten kann der gesetzliche Vertreter für Abgabenschulden der säumigen Gesellschaft haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
VwGH 20.09.2006, 2001/14/0202