§ 104 JN
Der OGH nimmt zum urkundlichen Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN Stellung und beschreibt deren Rechtswirkung für den Einzel- und Gesamtrechtsnachfolger. Dabei legt er dar, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch nur die örtliche Zuständigkeit regeln kann.