§ 1295 ABGB; § 1313a ABGB
Der OGH konkretisiert die Gehilfenhaftung einer Kapitalanlagegesellschaft für Schadenszufügungen einer beigezogenen Vermögensberatungsgesellschaft und betont die maßgebliche Berücksichtigung des Adäquanzprinzips.
§ 1295 ABGB; § 1313a ABGB
Der OGH konkretisiert die Gehilfenhaftung einer Kapitalanlagegesellschaft für Schadenszufügungen einer beigezogenen Vermögensberatungsgesellschaft und betont die maßgebliche Berücksichtigung des Adäquanzprinzips.