§ 914 ABGB; § 1016 ABGB; § 5 PSG; § 9 PSG; § 503 ZPO
Aus der Zusage des Stifters zur Einräumung einer Begünstigtenstellung ergibt sich kein Rechtsanspruch gegen die Stiftung. Die Auslegung einer Stiftungserklärung kann nicht mittels Revision überprüft werden.
OGH 18.12.2006, 8 Ob 126/06x