§ 1360 ABGB
Der Gläubiger ist im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht gegenüber dem Bürgen nicht zur Aufgabe von Sicherheiten berechtigt. Die Regelung des § 1360 ABGB findet auch gegenüber einen für eine materiell fremde Sache haftenden Solidarschuldner analog Anwendung.