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Mangel trotz/nach " Verbesserung"

EntscheidungZivilrechtecolex 2006/352ecolex 2006, 829 Heft 10 v. 1.10.2006

§ 377 HGB; § 378 HGB; § 933 ABGB

Der Erwerber bzw Werkleistungsempfänger ist im Fall des Auftretens eines neuerlichen Mangels nach der Durchführung von Verbesserungsarbeiten zur Geltendmachung einer erneuten Mängelrüge verpflichtet. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Kläger. Sofern Verbesserungsarbeiten unterbleiben und der ursprünglich gerügte Zustand daher weiterbesteht, muss auch die Mängelrüge nicht wiederholt werden.

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