Zusammenfassung: Ein Gemeindebetrieb, dessen Tätigkeitsbereich als steuerliche Liebhaberei eingestuft wurde, kann nicht mehr als Liebhaberei iSd Ertragsteuerrechts qualifiziert werden; eine Energieabgabenvergütung kommt daher nicht mehr in betracht.
UFS 29.05.2006, RV/0240-L/06