Art 8 ZustellVO
Die unterlassene Abfassung eines zugestellten Schriftstücks in der Amtssprache oder der Sprache des Übermittlungsstaats rechtfertigt die Zurückweisung des Schriftstücks durch den Empfänger. Dieser Mangel kann aber durch Übersendung eines übersetzten Schriftstücks geheilt werden.