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Rechtsprechung Zivil-und Handelsrecht

Zivilrechtecolex 2006/200ecolex 2006, 478 Heft 6 v. 1.6.2006

§ 1102 ABGB; § 111 EO

Sofern die Mietzinsvorauszahlung des Mieters nicht im Grundbuch ersichtlich gemacht wurde, ist der Zwangsverwalter berechtigt, das Mietentgelt nochmals klagsweise einzufordern. Weder die Gutgläubigkeit des Hypothekargläubigers noch der gute Glaube des Zwangsverwalters ist in diesem Zusammenhang maßgeblich.

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