§ 144 EO; § 145 EO
Auch der zwangsweise Verkauf von Gesellschaftsanteilen einer GmbH erfordert nicht die Festlegung des Schätzwerts in einem Bescheid. Die Parteien des Exekutionsverfahrens besitzen aber keine Rekurslegitimation gegen die beschlussmäßige Festlegung des Schätzwerts.