§ 162 BAO
Der VwGH erörtert, dass Zahlungsausgänge nur dann als Betriebsausgaben steuerlich anerkannt werden können, wenn die Empfänger hinreichend konkretisiert werden. Die unbekannte Identität und der unklare Aufenthaltsort des Empfängers indizieren die mangelnde Benennungsmöglichkeit des Empfängers.