Zusammenfassung: Der VwGH erörtert, dass auch eine GmbH im Vorgründungsstadium Treuhandvereinbarungen bezüglich Grundstücken rechtswirksam treffen kann. Zur Begleichung der Grunderwerbssteuer sind sämtliche Gesellschafter in solidarischer Weise verpflichtet.
VwGH, 13.05.2004, 2002/0192; VwGH, 13.05.2004, 2002/0193