§ 1313a ABGB
Der OGH erörtert, dass ein Sublieferant, dessen Erzeugnisse im Rahmen eines Werkvertrages verwendet werden und der auch selbst zur Werkerbringung beigezogen wird, als Erfüllungsgehilfe zu qualifizieren ist. Weiters legt er dar, dass die (Erfüllungs)Gehilfenhaftung kein Weisungsverhältnis voraussetzt.