§ 4 Abs 2 EStG; § 5 Abs 1 EStG
Der VwGH erörtert, dass eine Richtigstellung falscher Bilanzen auch geboten ist, wenn der Steuer- bzw Feststellungsbescheid bereits rechtskräftig und die Wiederaufnahme nicht zulässig ist sowie bei Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsmeinung bei Erstellung der Bilanz.