§ 13c WEG 1975; § 18 WEG 2002; § 21 ZPO
Der OGH erläutert, dass die Sachverhaltsdarstellungen eines Vorverfahrens keine Bindungswirkung für die Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Folgeverfahren entfaltet, wenn der Verwalter im Rahmen der Streitverkündung im Vorverfahren als Nebenintervenient angeführt wurde.