§ 53 BVergG 1997; § 67 BVergG 2002; ÖNORM A 2050
Der OGH erörtert, in welchen Fällen der billigste Anbieter auch als Bestbieter in einem öffentlichen Vergabeverfahren zu qualifizieren ist und prüft, ob die ausschreibende Stelle bei der Angebotsprüfung eine Richtigstellung der in der Ausschreibung vorgegebenen Mengenangaben vornehmen darf.