§ 31 Abs 3 WRG
Der OGH erörtert, dass sich der Grundstückseigentümer, der Gewässerverschmutzungen verursachte, nicht durch Veräußerung des Grundstücks von seiner (verschuldensunabhängigen) Verantwortlichkeit befreien kann. Weiters nimmt er Stellung zu den Duldungspflichten Dritter.