§ 128 HGB; § 164 Abs 2 KO; § 73 Abs 2 AO
Der OGH erörtert, dass die Rechtsfolgen eines Zwangsausgleichs nicht auf die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft durchgreifen, wenn diese mit dem Gesellschaftsgläubiger eine über § 128 HGB hinausreichende Haftung festgelegt haben.