§ 1167 ABGB; § 204 ZPO; § 205 ZPO
Der OGH erörtert, dass der Werkbesteller im Fall des Verbesserungsverzugs zwischen Verbesserung und Preisminderung wählen kann; nach Beendigung der Reparaturtätigkeiten oder Verkauf der Werksache besteht diese Wahlmöglichkeit nicht mehr.