§ 94 Abs 1 Z 2 GBG; § 157 KO
Der OGH legt dar, dass der Gemeinschuldner erst dann rechtswirksam über seine Vermögensgüter disponieren kann, sobald die Löschung der Konkursanmerkung im Grundbuch rechtskräftig erfolgte bzw der Aufhebungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist.