§ 427 ABGB; § 943 ABGB; § 1 Abs 1 lit d NZwG
Der OGH erörtert, dass bei einer geplanten Abtretung der Forderungsrechte des Treugebers im Schenkungsweg die Information des Treuhänders über die Abtretung genügt, um die schenkungsrechtlichen Formpflichten zu erfüllen. Die In-Kenntnis-Setzung des Treuhänders ist dabei als Übergabe durch Zeichen zu qualifizieren.