§ 364 Abs 2 ABGB
Der OGH erörtert, dass Einwirkungen auf Abwasserverhältnisse, die aus der Umgestaltung einer höherliegenden Liegenschaft resultieren, als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren sind.
OGH, 24.04.2001, 1 Ob 42/01k
§ 364 Abs 2 ABGB
Der OGH erörtert, dass Einwirkungen auf Abwasserverhältnisse, die aus der Umgestaltung einer höherliegenden Liegenschaft resultieren, als unmittelbare Zuleitung zu qualifizieren sind.
OGH, 24.04.2001, 1 Ob 42/01k