§ 81 EheG; § 87 Abs 1 EheG; § 458 ABGB; Art 5 StGG
Der Pfandgläubiger besitzt keinen Unterlassungsanspruch gegen die gerichtliche Einräumung eines Mietvertrags an der Ehewohnung zu marktüblichen Konditionen. Die Befugnis des Gerichts, Mietverträge oder auch dingliche Rechte im Zuge des Aufteilungsverfahrens ehelichen Vermögens zu begründen, stellt keinen willkürlichen Eingriff in den grundrechtlich gebotenen Schutz dinglicher Rechte dar.