§ 523 ABGB
Der OGH gibt Aufschluss darüber, wann eine zur Unterlassungsklage berechtigende Anmaßung vorliegt. Die Behauptung muß von Personen stammen, von denen eine faktische Störungshandlung erwartet werden kann.
OGH, 15.9.1999, 3 Ob 295/98y
§ 523 ABGB
Der OGH gibt Aufschluss darüber, wann eine zur Unterlassungsklage berechtigende Anmaßung vorliegt. Die Behauptung muß von Personen stammen, von denen eine faktische Störungshandlung erwartet werden kann.
OGH, 15.9.1999, 3 Ob 295/98y