§ 15 Abs 3 WrVG
Der VwGH entschied, dass die Messung des Gehweges nach § 15 Abs 3 Wiener Veranstaltungsgesetz so erfolgen hat, dass die Strecke zu Fuß ohne Umwege zurückgelegt werden kann.
VwGH, 9.11.1999, 99/05/0202
§ 15 Abs 3 WrVG
Der VwGH entschied, dass die Messung des Gehweges nach § 15 Abs 3 Wiener Veranstaltungsgesetz so erfolgen hat, dass die Strecke zu Fuß ohne Umwege zurückgelegt werden kann.
VwGH, 9.11.1999, 99/05/0202