Zusammenfassung: Der Zugang einer Verständigung über die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist nicht nach Zustellgesetz, sondern nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen. Maßgeblich ist danach das Gelangen der Erklärung in den Machtbereich des Empfängers. Ein nach Zugang der Verständigung erteilter Zuschlag ist nichtig.
BVA, 29.10.1999, N-11/99-40, N-12/99-40